Beitrag vom 25. Mai. 2023
Informationen zu Sommersonnwendfeuern 2023
Das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Referat Naturschutzrecht, informiert:
Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung – Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011 iVm § 3 Abs. 4 Z 3 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF):
- Zeitlicher Rahmen
Erlaubt sind Feuer zur Sommersonnenwende am Abend und in der Nacht vom 21. Juni bis 22. Juni 2023. Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach dem oben angeführten Termin abgebrannt werden.
- Öffentlichkeit
Brauchtumsveranstaltungen wie das Abbrennen von Sommersonnwendfeuern müssen allgemein zugänglich sein.
Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Brauchtumsfeuer dar, selbst wenn dies zur erlaubten Zeit (siehe 1.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).
- Zulässige Materialien
Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen biogenen nicht beschichteten und nicht lackierten Materialien beschickt werden. Das Verbrennen von nicht biogenen Materialen wie behandeltem (zB lackiertem) Holz bis hin zu Müll ist absolut verboten.
Frischer Grünschnitt wie Äste, Laub und Gehölz gehören auf die Grünschnittdeponie oder gehäckselt und kompostiert. Bauabfall und anderer Müll sind beim örtlichen Sammelzentrum abzuliefern oder in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern zu entsorgen.
- Sicherheitsvorkehrungen
Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein, welche für die Einhaltung der nachfolgend aufgezählten Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist:
– Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind) ist das Abbrennen verboten.
– Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.
– Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.
– Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.
- Aufzeichnungen
Es ist nicht verpflichtend vorgesehen, dass schriftliche Nachweise über das Abbrennen von Brauchtumsfeuern zu erstellen und vorzulegen sind. Im eigenen Interesse der Veranstalter von Brauchtumsfeuern wird jedoch empfohlen, Aufzeichnungen zu führen,
– wer
– auf welchen Grundstücken
– ab wann und
– wie lange
Feuer abgebrannt hat. Diese Aufzeichnungen können bei eventuellen Strafverfahren sehr wichtig sein.
- Ausnahmen von der Abbrenn-Erlaubnis
Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern ist nicht zulässig, wenn
– in einem Ozonüberwachungsgebiet1 eine Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle2 vorliegt;
– im Gebiet die Alarmwerte gemäß Anlage 4 des IG-L überschritten sind;
– die Feinstaubgrenzwerte (PM10 TMW) gemäß IG-L am Vortag überschritten waren.
HINWEIS!
Brauchtumsfeuer können eine Gefahr für Tiere darstellen, welche in frühzeitig aufgeschichtete bzw. sehr dicht gepackte Haufen „einziehen“ (Igel, Vogelbruten).
Folgende Vorsichtsmaßnahmen können getroffen werden:
– den Haufen möglichst spät errichten
– bei früherer Errichtung: das Material sollte vor allem in Bodennähe nicht zu dicht gepackt sein (dicke Stämme zu unterst, für das menschliche Auge mindestens 50 cm tief einsehbar)
– wenn die beiden obigen Punkte nicht erfüllt werden können: knapp vor dem Anzünden die Tiere mit einem Ultraschallgerät, wie es z.B. für Marderabwehr verwendet wird, vertreiben
ACHTUNG!
– Bei Verstößen gegen die ausgeführten Bestimmungen sieht das Gesetz Strafen von bis zu € 3.630,- vor (vgl. § 8 BLRG)
– Bei Verstößen gegen das Verbrennungsverbot hat die BVB das Löschen des Feuers aufzutragen (§3 Abs. 2 BLRG) und bei Nichtbefolgung des Auftrages die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.